Erwägungsgrund 66 32019R1009
Das Prüfverfahren sollte für den Erlass von Durchführungsrechtsakten angewandt werden hinsichtlich: der Festlegung einheitlicher Bedingungen in gemeinsamen Spezifikationen zur Durchführung der Anforderungen dieser Verordnung und der Überprüfungen der Konformität von EU-Düngeprodukten, wenn keine harmonisierten Normen erlassen wurden, solche Normen nicht den Anforderungen dieser Verordnung genügen oder sich der Erlass oder die Aktualisierung dieser Normen unnötig verzögert; der Änderung oder Aufhebung der betreffenden gemeinsamen Spezifikationen, wenn die Nichtkonformität des EU-Düngeprodukts mit Mängeln dieser gemeinsamen Spezifikationen begründet wird; die Feststellung, ob eine in Hinblick auf ein dieser Verordnung entsprechendes EU-Düngeprodukt, das ein Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder für die Umwelt birgt, getroffene nationale Maßnahme gerechtfertigt ist.