Erwägungsgrund 26 32019R1009
Enthält ein EU-Düngeprodukt einen Stoff oder ein Gemisch im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, so sollte die Sicherheit der enthaltenen Stoffe für die beabsichtigte Verwendung durch eine Registrierung nach den Bestimmungen der genannten Verordnung gewährleistet werden. Die Informationsanforderungen sollten gewährleisten, dass die Sicherheit der beabsichtigten Verwendung des EU-Düngeprodukts in einer Weise nachgewiesen wird, die die Vergleichbarkeit mit anderen Regelungen für Produkte ermöglicht, die für die Anwendung auf Ackerböden oder Ernteprodukten bestimmt sind, vor allem den nationalen Düngemittelvorschriften der Mitgliedstaaten und der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. Wenn ein Unternehmen tatsächliche Mengen von unter 10 Tonnen pro Jahr in Verkehr bringt, sollten daher die in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für die Registrierung von Stoffen in Mengen von 10 bis 100 Tonnen festgelegten Informationsanforderungen ausnahmsweise als Bedingung für die Verwendung in EU-Düngeprodukten gelten. Diese Informationsanforderungen sollten für diejenigen Stoffe gelten, die in dem EU-Düngeprodukt tatsächlich enthalten sind, und nicht für die zur Herstellung dieser Stoffe verwendeten Ausgangsstoffe. Die Ausgangsstoffe selbst, wie etwa die als Ausgangsstoff zur Herstellung von einfachem Superphosphat verwendete Schwefelsäure, sollten nicht als Komponentenmaterialien für die Zwecke dieser Verordnung geregelt werden, da die chemische Sicherheit besser gewährleistet wird, wenn als Komponentenmaterialien die aus den Ausgangsstoffen gebildeten und im EU-Düngeprodukt tatsächlich enthaltenen Stoffe geregelt werden. Für diese Stoffe sollte daher die Verpflichtung zur Einhaltung aller Anforderungen an eine Komponentenmaterialkategorie gelten.