Erwägungsgrund 57 32019R1009
Um die Ziele dieser Verordnung zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Anpassung an den technischen Fortschritt insbesondere in den Bereichen Herstellung von Düngeprodukten aus tierischen Nebenprodukten und in den Bereichen Abfallverwertung, Landwirtschaft und Lebensmittelindustrie zu erlassen.