Erwägungsgrund 1 32021R1139
Der Europäische Meeres-, Fischerei und Aquakulturfonds (EMFAF) sollte für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 eingerichtet werden, um seine Laufzeit an die des mehrjährigen Finanzrahmens (im Folgenden „MFR 2021-2027“) gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates anzugleichen. Mit der vorliegenden Verordnung sollten die Prioritäten des EMFAF, seine Haushaltsmittel und die spezifischen Regeln für die Bereitstellung von Unionsmitteln festgelegt und die allgemeinen Bestimmungen für den EMFAF gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates ergänzt werden. Ziel des EMFAF sollte es sein, die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP), die Meerespolitik der Union und die internationalen Verpflichtungen der Union im Bereich der Meerespolitik gezielt aus dem Unionshaushalt zu unterstützen. Eine solche Unterstützung ist ein Schlüsselelement für nachhaltige Fischereien und die Erhaltung der biologischen Meeresschätze, für die Ernährungssicherheit durch die Bereitstellung von Meereserzeugnissen, für das Wachstum einer nachhaltigen blauen Wirtschaft und für gesunde, sichere, geschützte, saubere und nachhaltig bewirtschaftete Meere und Ozeane.