Erwägungsgrund 60 32021R1139
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Arbeitsprogramme, die Ermittlung energieeffizienter Technologien und die Festlegung der methodischen Elemente zur Messung der Reduktion der CO2-Emissionen von Fischereifahrzeugen, das Auftreten eines außergewöhnlichen Ereignisses, die Festlegung der Verstöße der Mitgliedstaaten, die zu einer Unterbrechung der Zahlungsfrist führen können, die Aussetzung von Zahlungen aufgrund eines ernsthaften Verstoßes eines Mitgliedstaats, Finanzkorrekturen und die Ermittlung relevanter Umsetzungsdaten auf Vorhabenebene und ihre Vorlage übertragen werden. Außer in Bezug auf die Arbeitsprogramme, einschließlich technischer Hilfe, und das Auftreten eines außergewöhnlichen Ereignisses sollten diese Befugnisse im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.