Erwägungsgrund 34 32021R1139
Der Höchstsatz für die Kofinanzierung aus dem EMFAF für die einzelnen spezifischen Ziele sollte 70 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben betragen, mit Ausnahme des Ausgleichs für Mehrkosten in den Gebieten in äußerster Randlage, für die er 100 % betragen sollte.