Erwägungsgrund 25 32021R0887
Das Kompetenzzentrum sollte die Arbeit des Netzwerks erleichtern und koordinieren. Das Netzwerk sollte aus einem nationalen Koordinierungszentren je Mitgliedstaat bestehen. Die nationalen Koordinierungszentren, die von der Kommission als Einrichtungen anerkannt wurden, die über die notwendigen Kapazitäten zur Mittelverwaltung verfügen, um den Auftrag und die Ziele nach dieser Verordnung zu erfüllen, sollten eine direkte finanzielle Unterstützung durch die Union erhalten, einschließlich Finanzhilfen, die ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vergeben werden, um ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit dieser Verordnung durchzuführen.