Erwägungsgrund 23 32021R0887
Das Kompetenzzentrum sollte als eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Einrichtung der Union errichtet werden, auf die die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission Anwendung findet, um es ihm zu ermöglichen, seine Rolle im Bereich der Cybersicherheit auszuüben, die Einbeziehung des Netzwerks zu unterstützen und die Leitungsrolle der Mitgliedstaaten zu stärken. Das Kompetenzzentrum sollte eine doppelte Funktion wahrnehmen und sowohl spezifische Aufgaben in Bezug auf Industrie, Technologie und Forschung im Bereich der Cybersicherheit gemäß der vorliegenden Verordnung ausführen als auch cybersicherheitsbezogene Finanzierungsmittel aus mehreren Programmen, insbesondere aus „Horizont Europa“ und dem Programm „Digitales Europa“ sowie gegebenenfalls auch aus weiteren Unionsprogrammen, verwalten. Diese Verwaltung müsste im Einklang mit den für diese Programme geltenden Vorschriften erfolgen. Da die Finanzierungsmittel für den Betrieb des Kompetenzzentrums überwiegend aus „Horizont Europa“ und aus dem Programm „Digitales Europa“ stammen würden, muss das Kompetenzzentrum dennoch für die Zwecke des Haushaltsvollzugs, einschließlich in der Programmplanungsphase, als Partnerschaft betrachtet werden.