Erwägungsgrund 27 32021R0887
Die nationalen Koordinierungszentren sollten die erforderlichen Verwaltungskapazitäten haben, über Fachwissen in Bezug auf Industrie, Technologie und Forschung im Bereich der Cybersicherheit verfügen oder Zugang dazu haben sowie in der Lage sein, sich wirksam mit den Fachkreisen der Industrie, des öffentlichen Sektors und der Forschung auszutauschen und abzustimmen.