Erwägungsgrund 45 32021R0887
Der Verwaltungsrat, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission zusammensetzen sollte, sollte die allgemeine Ausrichtung der Tätigkeit des Kompetenzzentrums festlegen und dafür sorgen, dass das Kompetenzzentrums seine Aufgaben im Einklang mit dieser Verordnung wahrnimmt. Der Verwaltungsrat sollte die Agenda annehmen.