Erwägungsgrund 50 32021R0887
Damit das Kompetenzzentrum reibungslos funktioniert, ist es erforderlich, dass sein Exekutivdirektor in transparenter Weise aufgrund seiner Verdienste, seiner nachgewiesenen Verwaltungs- und Managementfähigkeiten und seiner einschlägigen Sachkenntnis und Erfahrungen auf dem Gebiet der Cybersicherheit ernannt wird und seine Aufgaben völlig unabhängig wahrnimmt.