Erwägungsgrund 26 32021R0887
Bei den nationalen Koordinierungszentren sollte es sich um öffentliche Einrichtungen oder Einrichtungen mit mehrheitlich staatlicher Beteiligung handeln, die nach nationalem Recht, einschließlich durch Befugnisübertragung, Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, und sie sollten von den Mitgliedstaaten ausgewählt werden. Die Funktionen eines nationalen Koordinierungszentrums in einem Mitgliedstaat sollten von einer Einrichtung wahrgenommen werden können, die andere nach Unionsrecht vorgesehene Funktionen wahrnimmt, beispielsweise die einer zuständigen nationalen Behörde, einer zentralen Anlaufstelle im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/1148 oder anderer Verordnungen der Union oder die eines Digitalen Innovationszentrums im Sinne der Verordnung (EU) 2021/694. Andere Einrichtungen des öffentlichen Sektors oder Einrichtungen, die in einem Mitgliedstaat Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sollten das nationale Koordinierungszentrum in diesem Mitgliedstaat bei der Wahrnehmung seiner Funktionen unterstützen können.