Erwägungsgrund 44 32021R0887
Die Kosten für die Einrichtung des Kompetenzzentrums sowie für die Verwaltungs- und Koordinierungstätigkeiten des Kompetenzzentrums sollten von der Union sowie — im Verhältnis zum freiwilligen Beitrag der Mitgliedstaaten zu gemeinsamen Maßnahmen — von den Mitgliedstaaten finanziert werden. Um eine Doppelfinanzierung zu vermeiden, sollten in diese Tätigkeiten nicht gleichzeitig auch Mittel aus anderen Unionsprogrammen fließen.