Erwägungsgrund 42 32021R0887
Angesichts ihres Fachwissens im Bereich der Cybersicherheit und ihres Mandats als Bezugspunkt der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie anderen maßgeblichen Interessenträgern der Union für Beratung und Fachwissen auf dem Gebiet der Cybersicherheit und angesichts der von ihr im Zusammenhang mit ihren Aufgaben gesammelten Beiträge sollte sich die ENISA aktiv an den Tätigkeiten des Kompetenzzentrums, einschließlich der Entwicklung der Agenda, beteiligen, wobei jedoch — insbesondere durch die Mitwirkung der ENISA als ständige Beobachterin im Verwaltungsrat des Kompetenzzentrums — Doppelarbeit vermieden werden sollte. Bezüglich der Aufstellung der Agenda, des jährlichen Arbeitsprogramms und des mehrjährigen Arbeitsprogramms sollten der Exekutivdirektor des Kompetenzzentrums und der Verwaltungsrat sämtliche von der ENISA durchgeführten strategischen Beratungen und bereitgestellten Beiträge im Einklang mit der vom Verwaltungsrat festgelegten Geschäftsordnung berücksichtigen.