Erwägungsgrund 10 32024R1083
Unter öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbietern sollten Mediendiensteanbieter verstanden werden, die mit einem öffentlichen Auftrag betraut sind und zugleich für die Erfüllung dieses Auftrags öffentliche Mittel erhalten. Dies sollte nicht private Medienunternehmen umfassen, die zugesagt haben, als begrenzten Teil ihres Tätigkeitsbereichs gegen Entgelt bestimmte Aufgaben von allgemeinem Interesse auszuführen.