Erwägungsgrund 66 32024R1083
Stellt ein Zusammenschluss auf dem Medienmarkt einen Zusammenschluss im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 dar, so sollte die Anwendung der vorliegenden Verordnung oder der von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung erlassenen Vorschriften und Verfahren die Anwendung von Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 unberührt lassen und getrennt von dessen Anwendung erfolgen. Etwaige Maßnahmen, die von den benannten nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen oder von beteiligten nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen auf der Grundlage ihrer Bewertung von Zusammenschlüssen auf dem Medienmarkt, die erhebliche Auswirkungen auf den Medienpluralismus und die redaktionelle Unabhängigkeit haben könnten, ergriffen werden, sollten daher auf den Schutz berechtigter Interessen im Sinne von Artikel 21 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 abzielen und mit den allgemeinen Grundsätzen und sonstigen Bestimmungen des Unionsrechts im Einklang stehen. Diese Verordnung sollte ausführlichere nationale Bestimmungen für Zusammenschlüsse auf dem Medienmarkt unberührt lassen, insbesondere auf regionaler oder lokaler Ebene.