Erwägungsgrund 76 32024R1083
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich ein ordnungsgemäß funktionierender Binnenmarkt für Mediendienste, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, da sie allein nicht in der Lage sind oder möglicherweise keine Anreize haben, die erforderliche Harmonisierung und Zusammenarbeit zu erreichen, sondern vielmehr wegen der zunehmend digitalen und grenzüberschreitenden Produktion und Verbreitung von Medieninhalten sowie ihres Konsums und wegen der einzigartigen Rolle von Mediendiensten auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.