Erwägungsgrund 25 32024R1083
Intrusive Überwachungssoftware, einschließlich insbesondere gemeinhin als „Spähsoftware“ bezeichneter Software, stellt eine besonders invasive Form der Überwachung von Medienschaffenden und ihrer Quellen dar. Sie kann zur verdeckten Aufzeichnung von Anrufen oder zur anderweitigen Nutzung des Mikrofons eines Endgeräts, zum Filmen oder Fotografieren natürlicher Personen, Maschinen oder ihrer Umgebung, zum Kopieren von Nachrichten, für den Zugriff auf verschlüsselte Inhalte, zur Verfolgung der Surftätigkeiten im Browser, zur Verfolgung von Geolokalisierungsdaten oder zur Erhebung anderer Sensordaten oder für Verfolgungstätigkeiten über mehrere Endnutzergeräte hinweg eingesetzt werden. Sie hat abschreckende Wirkung auf die freie Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten im Mediensektor. Sie gefährdet insbesondere die vertrauensvolle Beziehung von Journalisten zu ihren Quellen, die für den Journalistenberuf von zentraler Bedeutung ist. Da solche Software digital und intrusiv ist und Geräte grenzüberschreitend genutzt werden, wirkt sie sich besonders schädlich auf die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten von Mediendiensteanbietern im Binnenmarkt aus. Es ist daher notwendig, zu gewährleisten, dass Mediendiensteanbieter, einschließlich Journalisten, die im Binnenmarkt für Mediendienste tätig sind, sich auf einen robusten und harmonisierten Schutz in Bezug auf den Einsatz von intrusiver Überwachungssoftware in der Union verlassen können, auch dann, wenn Behörden von Mitgliedstaaten sich für deren Einsatz an private Parteien wenden.