Erwägungsgrund 51 32024R1083
Der Einsatz von Kennzeichnungen oder Mitteln zu Altersüberprüfung durch Anbieter sehr großer Online-Plattformen, die im Einklang mit ihren Nutzungsbedingungen und mit dem Unionsrecht stehen, sollte nicht als Beschränkung der Sichtbarkeit verstanden werden. Nach der Antwort eines Mediendiensteanbieters auf die Begründung eines Anbieters einer sehr großen Online-Plattform oder in Ermangelung einer solchen Antwort innerhalb der gesetzten Frist sollte dieser Anbieter einer sehr großen Online-Plattform den Mediendiensteanbieter darüber informieren, ob er beabsichtigt, die Aussetzung der Erbringung seiner Online-Vermittlungsdienste in Bezug auf die von einem Mediendiensteanbieter angebotenen Inhalten bzw. die Beschränkung der Sichtbarkeit dieser Inhalte vorzunehmen. Diese Verordnung sollte die Verpflichtung von Anbietern von sehr große Online-Plattformen, Maßnahmen zu ergreifen, um gegen illegale Inhalte, die über ihre Dienste verbreitet werden, vorzugehen, systemische Risiken, die zum Beispiel durch Desinformation von ihrem Dienst ausgehen, zu bewerten und zu mindern oder Maßnahmen zu ergreifen, um Minderjährige zu schützen, unberührt lassen. In diesem Zusammenhang sollte diese Verordnung nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass sie von den Verpflichtungen der Anbieter sehr großer Online-Plattformen gemäß den Artikeln 28, 34 und 35 der Verordnung (EU) 2022/2065 und des Artikels 28b der Richtlinie 2010/13/EU abweicht.