Erwägungsgrund 38 32024R1083
Das Gremium sollte sich aus hochrangigen Vertretern der nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen zusammensetzen. Die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen sollten diese Vertreter benennen. Verfügen Mitgliedstaaten über mehrere einschlägige nationale Regulierungsbehörden oder -stellen, auch auf regionaler Ebene, sollte im Wege geeigneter Verfahren ein gemeinsamer Vertreter ausgewählt werden, wobei das Stimmrecht auf einen Vertreter pro Mitgliedstaat beschränkt bleiben sollte. Für die Zwecke ihrer Tätigkeiten im Rahmen des Gremiums sollten nationale Regulierungsbehörden oder -stellen die relevanten zuständigen Behörden oder Stellen und gegebenenfalls Selbstregulierungsstellen in den Mitgliedstaaten konsultieren und sich mit diesen abstimmen können. Dies sollte die Möglichkeit der anderen nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen unberührt lassen, gegebenenfalls an den Sitzungen des Gremiums teilzunehmen. Das Gremium sollte ferner von Fall zu Fall externe Sachverständige zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen können. Es sollte außerdem im Einvernehmen mit der Kommission ständige Beobachter, insbesondere von nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen aus Bewerberländern oder möglichen Bewerbern oder Ad-hoc-Delegierte anderer zuständiger nationaler Behörden zur Teilnahme an seinen Sitzungen benennen können.