Erwägungsgrund 37 32024R1083
Um für eine einheitliche Anwendung dieser Verordnung und anderer Medienrechtsvorschriften der Union zu sorgen, ist es erforderlich, das Gremium als ein unabhängiges Beratungsgremium auf Unionsebene einzurichten, in dem nationale Regulierungsbehörden oder -stellen vertreten sind und deren Maßnahmen koordiniert werden. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und der Ausübung seiner Befugnisse sollte das Gremium völlig unabhängig sein, auch von jeglicher politischer oder wirtschaftlicher Einflussnahme, und es sollte Weisungen von Regierungen, Einrichtungen, gleich ob national, supranational oder international, oder von öffentlichen oder privaten Personen oder Stellen weder anfordern noch entgegennehmen. Die im Rahmen der Richtlinie 2010/13/EU eingerichtete Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste (ERGA) hat wesentlich zur Förderung der einheitlichen Umsetzung der genannten Richtlinie beigetragen. Das Gremium sollte daher auf der ERGA aufbauen und diese ersetzen. Dies erfordert eine gezielte Änderung der Richtlinie 2010/13/EU, mit der deren Artikel 30b zur Einsetzung der ERGA gestrichen und sodann Bezugnahmen auf die ERGA und ihre Aufgaben ersetzt werden. Die Änderung der Richtlinie 2010/13/EU durch diese Verordnung ist gerechtfertigt, da sie auf Bestimmungen beschränkt ist, die nicht von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden müssen und an die Organe der Union gerichtet ist.