Erwägungsgrund 48 32024R1083
Es ist erforderlich, die nationalen Maßnahmen zu koordinieren, die ergriffen werden könnten, um gegen Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit durch Mediendiensteanbieter von außerhalb der Union oder mit Sitz außerhalb der Union, die auf Zielgruppen in der Union ausgerichtet sind, anzugehen, worunter auch die Möglichkeit des Gremiums fällt, in Beratung mit der Kommission, wenn angemessen, Stellungnahmen zu solchen Maßnahmen abzugeben, insbesondere, wenn eine solche Situation mehrere Mitgliedstaaten betrifft. In diesem Zusammenhang müssen Gefahren für die öffentliche Sicherheit im Hinblick auf alle sachdienlichen Fakten und rechtlichen Aspekte auf Unionsebene und nationaler Ebene bewertet werden, einschließlich aller bestehenden Bewertungen der Art und Weise, wie der betreffende Mediendienst verbreitet oder im Gebiet der Union empfangen wird. Ziel sollte es sein, unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten oder ihrer nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen und im Einklang mit dem Unionsrecht einen stärker koordinierten Ansatz bei der Einschränkung der Verbreitung solcher Mediendienste durch die betreffenden nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen möglich zu machen. In diesem Zusammenhang sollten die betreffenden nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen in der Lage sein, die Stellungnahmen des Gremiums zu berücksichtigen, wenn sie Maßnahmen gegen einen Mediendiensteanbieter erwägen. Dies berührt nicht die Befugnisse der Union nach Artikel 215 AEUV.