Erwägungsgrund 41 32024R1083
Unbeschadet der der Kommission durch die Verträge übertragenen Befugnisse ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Kommission und das Gremium eng zusammenarbeiten, damit das Gremium die Kommission in Fragen im Zusammenhang mit Mediendiensten, die in seine Zuständigkeit fallen, beraten und unterstützen kann. Das Gremium sollte die Kommission bei ihren Aufgaben, die einheitliche und wirksame Anwendung dieser Verordnung und die Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU sicherzustellen, aktiv unterstützen. Zu diesem Zweck sollte das Gremium die Kommission insbesondere in Bezug auf regulatorische, technische oder praktische Aspekte, die für die Anwendung des Unionsrechts von Belang sind, beraten und unterstützen, die Zusammenarbeit und den wirksamen Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren fördern und in den in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen Stellungnahmen erarbeiten, sofern relevant unter Berücksichtigung der Lage in Bezug auf Medienfreiheit und -pluralismus auf den betreffenden Medienmärkten. Solche Stellungnahmen sollten nicht rechtsverbindlich sein, sondern als nützliche Orientierungshilfe für die betreffenden nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen dienen und könnten von der Kommission bei ihren Aufgaben, die einheitliche und wirksame Anwendung dieser Verordnung und die Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU sicherzustellen, berücksichtigt werden. Bemühen sich die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen nach besten Kräften, die Stellungnahme des Gremiums umzusetzen oder begründen sie mögliche Abweichungen genau, so sollte davon ausgegangen werden, dass sie ihr Möglichstes getan haben, um die Stellungnahme des Gremiums zu berücksichtigen.