Erwägungsgrund 31 32024R1083
Es ist daher notwendig, dass die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der vom Europarat diesbezüglich entwickelten internationalen Standards wirksame rechtliche Schutzvorkehrungen für die unabhängige Funktionsweise der öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbieter in der Union schaffen, frei von staatlichen, politischen, wirtschaftlichen oder privaten Interessen, unbeschadet im Einklang mit der Charta stehenden nationalen Verfassungsrechts. Dies sollte Grundsätze umfassen, die der Organisation der öffentlich-rechtlichen Medien der Mitgliedstaaten entsprechen, wie etwa diejenigen, die im Rahmen des nationalen Verwaltungsrechts oder des nationalen Gesellschaftsrechts bestehen, wie sie für private börsennotierte Unternehmen gelten, im Hinblick auf die Ernennung und Entlassung der Personen oder Gremien, die innerhalb des öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbieters eine Rolle bei der Bestimmung der redaktionellen Ausrichtung spielen oder diesbezüglich die Entscheidungshoheit haben. Diese Grundsätze sollten auf nationaler Ebene festgelegt werden. Ferner muss sichergestellt werden, dass öffentlich-rechtliche Mediendiensteanbieter unbeschadet der Anwendung der Beihilfevorschriften der Union von transparenten und objektiven Verfahren zur Finanzierung profitieren, die angemessene und stabile finanzielle Ressourcen für die Erfüllung ihres öffentlich-rechtlichen Auftrags gewährleisten, Vorhersehbarkeit ihrer Planungsprozesse ermöglichen und es ihnen erlauben, sich im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Auftrags zu entwickeln. Eine solche Finanzierung sollte vorzugsweise für mehrere Jahre im Einklang mit dem öffentlich-rechtlichen Auftrag der öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbieter beschlossen werden und angemessen sein, um das Risiko des unzulässigen Einflusses durch jährliche Haushaltsverhandlungen zu vermeiden. Diese Verordnung lässt die Befugnis der Mitgliedstaaten, für die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbieter zu sorgen, wie im Protokoll Nr. 29 festgelegt, unberührt.