Erwägungsgrund 45 32024R1083
Aufgrund des europaweiten Charakters von Video-Sharing-Plattformen müssen die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen über ein spezielles Instrument verfügen, um die Nutzer von Video-Sharing-Plattform-Diensten vor bestimmten illegalen und schädlichen Inhalten, einschließlich kommerzieller Kommunikation, zu schützen. Insbesondere ist — unbeschadet des Herkunftslandprinzips — ein Mechanismus erforderlich, der es jeder zuständigen nationalen Regulierungsbehörde oder -stelle ermöglicht, ihre Partnerbehörde aufzufordern, notwendige und verhältnismäßige Maßnahmen zur Durchsetzung der Verpflichtungen, denen Video-Sharing-Plattform-Anbieter gemäß Artikel 28b Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 2010/13/EU unterliegen, zu ergreifen. Dies ist notwendig, um Zuschauer, insbesondere Minderjährige, beim Zugang zu Inhalten auf Video-Sharing-Plattformen in der gesamten Union wirksam zu schützen und sicherzustellen, dass sie sich bei der kommerziellen Online-Kommunikation auf ein angemessenes Maß an Transparenz verlassen können. Mediation durch das Gremium und Stellungnahmen des Gremiums würden dazu beitragen, Ergebnisse zu erreichen, die für die betreffenden nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen beider Seiten akzeptabel und zufriedenstellend sind. Führt die Nutzung eines solchen Mechanismus nicht zu einer gütlichen Lösung, so kann die Freiheit der Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nur eingeschränkt werden, sofern die in Artikel 3 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Bedingungen erfüllt sind und das darin festgelegte Verfahren eingehalten wird.