Erwägungsgrund 43 32024R1083
Für einen gut funktionierenden Binnenmarkt für Mediendienste ist die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen zwischen unabhängigen Medienregulierungsbehörden oder -stellen unerlässlich. In der Richtlinie 2010/13/EU ist jedoch kein Rahmen für die strukturierte Kooperation der nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen vorgesehen. Seit der Überarbeitung des Unionsrahmens für audiovisuelle Mediendienste durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates, mit der sein Anwendungsbereich auf Video-Sharing-Plattformen ausgeweitet wurde, hat die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen, insbesondere bei der Lösung grenzüberschreitender Fälle, stetig zugenommen. Eine solche Notwendigkeit ergibt sich auch aus den neuen, mit dieser Verordnung in den Blick genommenen Herausforderungen im Medienumfeld der Union und durch die Übertragung neuer Aufgaben an die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen.