Erwägungsgrund 75 32024R1083
Es sei daran erinnert, dass die Kommission im Einklang mit ihrer Zuständigkeit gemäß Artikel 17 EUV verpflichtet ist, die Anwendung dieser Verordnung zu überwachen. Diesbezüglich hat die Kommission in ihrer Mitteilung vom 19. Januar 2017 mit dem Titel „EU-Recht: Bessere Ergebnisse durch bessere Anwendung“ festgestellt, dass sie in erster Linie die schwerwiegendsten Verstöße gegen das Unionsrecht verfolgen sollte, die die Interessen der Bürger und der Wirtschaft beeinträchtigen.