Erwägungsgrund 36 32024R1083
Unabhängige nationale Regulierungsbehörden oder -stellen sind für die ordnungsgemäße Anwendung des Medienrechts in der gesamten Union unerlässlich. Auch wenn die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen für den Pressesektor nicht zuständig sind, sind sie am besten in der Lage, die ordnungsgemäße Anwendung der Anforderungen in Bezug auf die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen und einen gut funktionierenden Markt für Mediendienste im Allgemeinen, wie in dieser Verordnung vorgesehenen, zu gewährleisten. Nationale Regulierungsbehörden oder -stellen sollten über die personellen, fachlichen und finanziellen Ressourcen verfügen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, auch um ihre Teilnahme an den Tätigkeiten des Europäischen Gremiums für Mediendienste (im Folgenden „Gremium“) zu ermöglichen. Sie sollten mit technischen Ressourcen ausgestattet sein, beispielsweise mit relevanten digitalen Werkzeugen. Wenn angezeigt sollten die Mitgliedstaaten die den nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen zugewiesenen Ressourcen im erforderlichen Umfang erhöhen, um die zusätzlichen Aufgaben zu berücksichtigen, die ihnen durch diese Verordnung übertragen werden. Nationale Regulierungsbehörden oder -stellen sollten auch über angemessene Befugnisse verfügen, insbesondere um Informationen und Daten von natürlichen oder juristischen Personen zu verlangen, auf die diese Verordnung anwendbar ist oder von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie für Zwecke ihres Gewerbes, ihres Unternehmens oder ihres Berufs im Besitz der benötigten Informationen oder Daten sein könnten, und zwar in Bezug auf die Rechte und Interessen solcher Personen.