Erwägungsgrund 12 32024R1083
Die Begriffsbestimmung „Publikumsmessung“ sollte Messsysteme umfassen, die im Einklang mit Branchenstandards innerhalb von Selbstregulierungsorganisationen wie den gemeinsamen Industrieausschüssen entwickelt wurden, sowie außerhalb von Selbstregulierungsansätzen entwickelte Messsysteme. Letztere werden in der Regel von bestimmten Online-Akteuren, einschließlich Online-Plattformen, eingesetzt, die ihr eigenes Publikum messen oder dem Markt ihre proprietären Publikumsmesssysteme zur Verfügung stellen, die nicht den gemeinsam vereinbarten Branchenstandards oder bewährten Verfahren entsprechen. Angesichts der erheblichen Auswirkungen, die solche Publikumsmesssysteme auf die Werbe- und Medienmärkte haben, sollten sie unter diese Verordnung fallen. Insbesondere die Fähigkeit, Zugang zu Medieninhalten zu ermöglichen, und die Fähigkeit, Nutzer mit Werbung gezielt anzusprechen, ermöglichen es Online-Plattformen, in Wettbewerb mit den Mediendiensteanbietern zu treten, deren Inhalte sie verbreiten. Daher sollten unter dem Begriff „Publikumsmessung“ auch Messsysteme verstanden werden, mit denen Informationen über die Nutzung von Medieninhalten und über von Nutzern erstellte Inhalte auf Online-Plattformen, die in erster Linie verwendet werden, um auf solche Inhalte zuzugreifen, gesammelt, interpretiert oder auf andere Weise verarbeitet werden können. Dadurch würde sichergestellt, dass Anbieter von Publikumsmesssystemen, bei denen es sich um Vermittler handelt, die an der Verbreitung von Inhalten beteiligt sind, in Bezug auf ihre Aktivitäten zur Publikumsmessung transparent sind, wodurch die Fähigkeit von Mediendiensteanbietern und Werbetreibenden gefördert würde, fundierte Entscheidungen zu treffen.