Erwägungsgrund 77 32024R1083
Diese Verordnung wahrt die Grundrechte und Grundsätze, die in der Charta, insbesondere in deren Artikeln 7, 8, 11, 16, 47, 50 und 52, verankert sind. Diese Verordnung sollte daher im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen ausgelegt und angewandt werden. Insbesondere sollte diese Verordnung nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass sie die Informationsfreiheit, die redaktionelle Freiheit oder die Pressefreiheit, wie sie in im Einklang mit der Charta stehendem nationalen Verfassungsrecht verankert sind, beeinträchtigt oder Anreize für die Mitgliedstaaten schafft, Anforderungen für redaktionelle Inhalte von Presseveröffentlichungen einzuführen.