§ 38 JVollzDSG SL
Schutzvorkehrungen
(1)
1Personenbezogene Daten in Akten und Dateisystemen sind gegen unbefugten Zugang, unbefugte Offenlegung und unbefugten Gebrauch sowie vor Vernichtung, Verlust und Veränderung, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zu schützen. 2Für Art und Umfang der hierzu erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gelten §§ 39 bis 41.
(2)
Soweit nichts anderes geregelt ist, dürfen sich die Bediensteten von personenbezogenen Daten nur Kenntnis verschaffen, wenn dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben oder zugewiesenen Tätigkeiten erforderlich ist.
(3)
Gesundheitsakten sind getrennt von anderen Unterlagen zu führen und besonders zu sichern.