§ 25 JVollzDSG SL
1Werden Aufgaben zu vollzuglichen Zwecken in zulässiger Weise öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen zur Erledigung übertragen, dürfen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. 2Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen nur übermittelt werden, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben unbedingt erforderlich ist. 3Ist die Übermittlung nach Satz 1 oder 2 zulässig, dürfen Akten und Dateisysteme überlassen werden, soweit dies zur Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist.
1Die Auftragnehmer nach Absatz 1 Satz 1 sind sorgfältig auszuwählen. 2Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob die Auftragnehmer ausreichend Gewähr dafür bieten, dass sie die für eine datenschutzgerechte Datenverarbeitung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen in der Lage sind. 3Der Auftrag ist schriftlich oder im elektronischen Format zu erteilen. 4Er enthält Angaben zum Gegenstand und zum Umfang der Aufgabenübertragung, zur Erforderlichkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Erfüllung übertragener Aufgaben und die förmliche Verpflichtung des hierfür einzusetzenden Personals nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. 5Die Justizvollzugsbehörden sind verpflichtet, die Einhaltung der von den Auftragnehmern getroffenen datenschutzrechtlichen Maßnahmen regelmäßig zu überprüfen und dies zu dokumentieren.
Soweit die Auftragnehmer zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten, finden die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.