§ 44 JVollzDSG SL
1Die bei der Beaufsichtigung oder der Überwachung der Besuche, der Überwachung der Telekommunikation, der Sichtkontrolle oder der Überwachung des Schriftwechsels oder der Kontrolle des Inhalts von Paketen in zulässiger Weise bekannt gewordenen personenbezogenen Daten sind in Akten und Dateisystemen des Vollzuges sowie bei einer Übermittlung eindeutig als solche zu kennzeichnen. 2Sie dürfen nur verarbeitet werden
mit Einwilligung der Gefangenen,
für die Maßnahmen der Vollzugs- und Eingliederungsplanung,
zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder
für die in § 10 Absatz 2 und § 16 genannten Zwecke.
Die nach Absatz 1 Satz 1 zulässig bekannt gewordenen Daten dürfen im Vollzug der Untersuchungshaft und der Freiheitsentziehungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 über die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Zwecke hinaus auch verarbeitet werden zur
Abwehr von Gefährdungen der Aufgabe des Vollzuges der Untersuchungshaft oder
Umsetzung einer Anordnung nach § 119 der Strafprozessordnung.
1Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Daten dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung unterfallen, dürfen sie nicht aufgezeichnet, protokolliert oder sonst gespeichert und nicht auf andere Art verarbeitet werden. 2Nicht erfasst vom Kernbereich der privaten Lebensgestaltung sind in der Regel Gespräche über Straftaten oder Gespräche, durch die Straftaten begangen werden. 3Abweichend von Satz 1 gespeicherte Daten sind unverzüglich zu löschen. 4Die Tatsachen der Erfassung und der Löschung der Daten sind zu dokumentieren. 5Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. 6Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist. 7§ 42 Absatz 4 gilt entsprechend. Abschnitt 7 Besondere Bestimmungen für Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträger