§ 11 JVollzDSG SL
Aktenführung
(1)
Über Gefangene werden Gefangenenpersonalakten und Gesundheitsakten geführt.
(2)
1Die Justizvollzugsbehörden können Akten auch elektronisch führen. 2Das für den Justizvollzug zuständige Ministerium wird ermächtigt, Regelungen für die elektronische Führung von Akten durch Rechtsverordnung zu treffen. Abschnitt 4 Übermittlung