§ 57 JVollzDSG SL
1Sperrvermerke dürfen nur angebracht werden, soweit dies und auch unter Berücksichtigung des Informationsinteresses der betroffenen Personen zwingend erforderlich ist. 2Der Sperrvermerk gemäß Satz 1 Nummer 1 wird von den Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträgern angebracht, die die zu sperrenden Aktenbestandteile zur Akte verfügt haben; die übrigen Sperrvermerke bringt die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter an.
aus medizinischen Gründen allein zum Wohl der Gefangenen,
zum Schutz überwiegender schutzwürdiger Interessen sowie von Leib oder Leben Dritter oder
aufgrund einer Rechtsvorschrift, die zur Geheimhaltung verpflichtet,
1Der Grund und der Umfang der Sperrung sind in der Akte zu vermerken. 2Dieser Vermerk nimmt an der Sperrung teil. 3Gesperrte Aktenbestandteile sind gesondert von den übrigen Akten zu verwahren, soweit die Akten in Papierform geführt werden; im Übrigen sind sie besonders zu sichern.