§ 33 JVollzDSG SL
1Die mittels optisch-elektronischer Einrichtungen zulässig erhobenen Daten dürfen nur gespeichert werden, wenn dies zur Erreichung des die Erhebung gestattenden Zwecks erforderlich ist. 2Sobald dieser Zweck entfällt, sind die Daten unverzüglich, spätestens nach vier Wochen zu löschen. 3§ 60 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 bleibt unberührt.
1Für die Speicherung der mittels akustisch-elektronischer Einrichtungen zulässig erhobenen Daten gilt Absatz 1 entsprechend. 2Darüber hinaus ist eine Speicherung auch zulässig, soweit und solange dies zur Übermittlung der erhobenen Daten an das Gericht, das die inhaltliche Überwachung der Gespräche angeordnet hat, erforderlich ist.
1Mittels akustisch-elektronischer Einrichtungen erhobene Daten dürfen nicht weiter verarbeitet werden, soweit sie dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung unterfallen. 2Durch geeignete Maßnahmen und Prüfungen ist sicherzustellen, dass keine weitere Verarbeitung dieser Daten erfolgt. 3Dennoch gespeicherte Daten sind unverzüglich zu löschen. 4Nicht vom Kernbereich der privaten Lebensgestaltung erfasst sind in der Regel Gespräche über Straftaten oder Gespräche, durch die Straftaten begangen werden.
1Die Verarbeitung der mittels optisch-elektronischer oder akustisch-elektronischer Einrichtungen erhobenen Daten ist zu dokumentieren. 2Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. 3Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt.