§ 39 JVollzDSG SL
1Die Justizvollzugsbehörden haben ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, die in ihre Zuständigkeit fallen. 2Dieses Verzeichnis hat die folgenden Angaben zu enthalten:
den Namen und die Kontaktdaten der jeweiligen Justizvollzugsbehörde und den Namen sowie die Kontaktdaten der oder des behördlichen Datenschutzbeauftragten,
die Zwecke der Verarbeitung,
eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien personenbezogener Daten,
die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden sollen,
die Kategorien von Übermittlungen personenbezogener Daten an Stellen in einem Drittstaat oder an eine internationale Organisation,
die vorgesehenen Fristen für die Löschung oder die Überprüfung der Erforderlichkeit der Speicherung der verschiedenen Kategorien personenbezogener Daten,
eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 40,
die Rechtsgrundlage der Verarbeitung und
die Verwendung von Profiling.
Der Auftragsverarbeiter hat ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungen zu führen, die er im Auftrag der Justizvollzugsbehörden durchführt, das folgende Angaben zu enthalten hat:
den Namen und die Kontaktdaten des Auftragsverarbeiters, jedes Verantwortlichen, in dessen Auftrag der Auftragsverarbeiter tätig ist, sowie der oder des behördlichen Datenschutzbeauftragten,
Übermittlungen von personenbezogenen Daten an Stellen in einem Drittstaat oder an eine internationale Organisation unter Angabe des Staates oder der Organisation und
eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 40.
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verzeichnisse sind schriftlich oder in einem elektronischen Format zu führen.
Die Justizvollzugsbehörden und Auftragsverarbeiter stellen ihre Verzeichnisse der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz auf Anforderung zur Verfügung.