§ 20 JVollzDSG SL
Die Justizvollzugsbehörden dürfen auf schriftlichen Antrag mitteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Anstalt sich eine Person in Haft befindet, ob ihre Entlassung voraussichtlich innerhalb eines Jahres bevorsteht sowie, falls die Entlassung innerhalb eines Jahres bevorsteht, den vorgesehenen Entlassungstermin, soweit
die Mitteilung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der anfragenden öffentlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist oder
von nichtöffentlichen Stellen ein berechtigtes Interesse an dieser Mitteilung glaubhaft dargelegt wird und die betroffenen Gefangenen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.
Verletzten einer Straftat sowie deren Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolgern können über Absatz 1 hinaus auf schriftlichen Antrag Auskünfte erteilt werden über
die Entlassungsadresse oder die Vermögensverhältnisse von Gefangenen, wenn die Erteilung zur Feststellung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich ist,
die Gewährung erstmaliger Lockerungen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegen und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Gefangenen am Ausschluss der Mitteilung vorliegt, oder
den Gefangenen erneut gewährte Lockerungen, wenn dafür ein berechtigtes Interesse dargelegt oder ersichtlich ist und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Gefangenen am Ausschluss der Mitteilung besteht.
1In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller Verletzte oder Verletzter einer Straftat nach ist; dies gilt auch für den Versuch der Begehung der in den Ziffern 1, 3, 4 und 5 genannten Straftaten, soweit der Versuch strafbar ist. 2Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen des § 395 Absatz 2 der Strafprozessordnung, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller zur Nebenklage zugelassen wurde.
§§ 174 bis 182, 184i und 184j des Strafgesetzbuchs,
§§ 211 und 212 des Strafgesetzbuchs, die versucht wurde,
§§ 221, 223 bis 226 und 340 des Strafgesetzbuchs,
§§ 232 bis 238, § 239 Absatz 3 und §§ 239a, 239b und § 240 Absatz 4 des Strafgesetzbuchs oder
§ 4 des Gewaltschutzgesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. März 2017 (BGBl. I S. 386),
Zuständigen öffentlichen Stellen können über Absatz 1 hinaus auf schriftlichen Antrag Auskünfte über die Entlassungsadresse oder die Vermögensverhältnisse von Gefangenen erteilt werden, wenn dies zur Feststellung oder Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen erforderlich ist.
1Im Vollzug der Untersuchungshaft und der Freiheitsentziehungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 besteht die zulässige Mitteilung nach den Absätzen 1 und 2 in der Angabe, ob sich eine Person in der Anstalt in Untersuchungshaft oder der Freiheitsentziehung befindet. 2Eine Übermittlung unterbleibt, wenn die Gefangenen unter Berücksichtigung der Art der Information und ihrer Rechtsstellung ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.
1Die betroffenen Gefangenen werden vor der Mitteilung gehört, es sei denn, es ist zu besorgen, dass dadurch die Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden würden, und eine Abwägung ergibt, dass diese Interessen das Interesse der Gefangenen an ihrer vorherigen Anhörung überwiegen. 2Ist die Anhörung unterblieben, werden die betroffenen Gefangenen über die Mitteilung unter Angabe des Inhalts nachträglich unterrichtet.
1Bei Anhörung und Unterrichtung Gefangener nach Absatz 6 ist auf die berechtigten Interessen nichtöffentlicher Empfänger an der Geheimhaltung ihrer Lebensumstände in besonderer Weise Rücksicht zu nehmen. 2Die Anschrift der Empfänger darf den Gefangenen nicht übermittelt werden.
Erfolgte Mitteilungen sind in den Gefangenenpersonalakten der betroffenen Gefangenen zu dokumentieren.