§ 9 JVollzDSG SL
Erhebung von Daten über Personen, die nicht Gefangene sind
Daten über Personen, die nicht Gefangene sind, können ohne deren Kenntnis und Mitwirkung bei Gefangenen oder sonstigen Dritten erhoben werden, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken unbedingt erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Abschnitt 3 Speicherung und Nutzung, Aktenführung