§ 53 JVollzDSG SL
1Über eine ohne ihre Kenntnis und Mitwirkung vorgenommene Erhebung personenbezogener Daten oder eine Übermittlung von Daten zu Zwecken, zu denen sie nicht erhoben worden sind, werden die Gefangenen und andere betroffene Personen unter Angabe dieser Daten benachrichtigt. 2Diese Benachrichtigung enthält neben den in § 51 aufgeführten allgemeinen Informationen insbesondere die folgenden Angaben:
die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,
die für die Daten geltende Speicherdauer oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer und
die Empfänger der personenbezogenen Daten und
in den Fällen einer Erhebung Angaben zur Herkunft der personenbezogenen Daten.
In den Fällen des Absatzes 1 dürfen die Justizvollzugsbehörden die Benachrichtigung aufschieben, einschränken oder unterlassen, soweit und solange andernfalls und das Interesse an der Vermeidung dieser Gefahren und Nachteile das Interesse der betroffenen Personen an der Benachrichtigung überwiegt.
die Erreichung der vollzuglichen Zwecke nach § 2 Nummer 2 gefährdet würde,
Verfahren zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder der Strafvollstreckung gefährdet würden,
die öffentliche Sicherheit gefährdet würde,
dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereitet würden oder
die Rechte einer anderen Person gefährdet oder beeinträchtigt würden,
1Bezieht sich die Benachrichtigung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Behörden der Staatsanwaltschaft, Polizeibehörden, Landesfinanzbehörden, soweit diese personenbezogene Daten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung und Prüfung speichern, Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig. 2Dies gilt für die Erhebung von personenbezogenen Daten bei den in Satz 1 genannten Behörden entsprechend.
1Im Fall der eingeschränkten Benachrichtigung gemäß Absatz 2 gilt § 54 Absatz 6 entsprechend. 2Die Justizvollzugsbehörden dokumentieren die Gründe für die Entscheidung nach Absatz 2.