§ 28 JVollzDSG SL
1Bestehen Zweifel an der Identität von Gefangenen, übermitteln die Justizvollzugsbehörden die von ihnen erhobenen oder anderweitig bei ihnen vorliegenden erkennungsdienstlichen Daten im Sinne des § 27 Absatz 1 sowie die bei ihnen im Sinne des § 14 Absatz 3 vorliegenden Daten unverzüglich dem Landeskriminalamt, soweit dies zur Identitätsfeststellung erforderlich ist. 2Das Landeskriminalamt veranlasst einen Abgleich der übermittelten Daten mit den dort vorliegenden Daten zum Zwecke der Identifizierung der Gefangenen und teilt das Ergebnis den Justizvollzugsbehörden mit.
Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 dürfen die Justizvollzugsbehörden auch das Bundeskriminalamt sowie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge um einen Abgleich der erkennungsdienstlichen Daten und Identitätsdaten ersuchen.
Die nach Absatz 1 übermittelten Daten dürfen beim Empfänger nur für Zwecke des Abgleichs verwendet werden und nicht über den Zeitpunkt der Mitteilung des Ergebnisses hinaus dort gespeichert werden.