§ 52 JVollzDSG SL
Aufklärungspflicht bei der Datenerhebung mit Kenntnis und Mitwirkung der betroffenen Personen
1Werden personenbezogene Daten bei betroffenen Personen mit deren Kenntnis und Mitwirkung erhoben, sind sie in geeigneter Weise über den Zweck der Datenerhebung und das Bestehen von Auskunfts- und Berichtigungsrechten aufzuklären. 2Werden die personenbezogenen Daten aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen, sind die betroffenen Personen hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. 3Sind die Angaben für die Gewährung einer Leistung erforderlich, sind die betroffenen Personen über die möglichen Folgen einer Nichtbeantwortung aufzuklären.