Erwägungsgrund 1 32013L0030
Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union legt als Ziele die Erhaltung und den Schutz der Umwelt sowie die Verbesserung ihrer Qualität und die Verpflichtung zu einer umsichtigen und rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen fest. Er begründet die Verpflichtung, alle Unionsmaßnahmen durch ein hohes Schutzniveau zu unterstützen, das auf dem Vorsorgeprinzip und den Grundsätzen, dass es erforderlich ist, Präventivmaßnahmen zu treffen, Umweltschäden vorrangig an ihrem Ursprung zu beheben und dass der Verursacher zahlen muss, beruht.