Erwägungsgrund 61 32013L0030
In Anbetracht ihrer geografischen Lage sind Binnenmitgliedstaaten weder an der Lizenzerteilung noch an der Verhütung schwerer Unfälle bei Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten beteiligt und können daher auch nicht von derartigen Unfällen in den Offshore-Gewässern anderer Mitgliedstaaten betroffen sein. Daher sollten sie nicht verpflichtet sein, die Mehrheit der Bestimmungen dieser Richtlinie umzusetzen. Ist jedoch ein Unternehmen, das — entweder selbst oder über Tochterunternehmen — aktiv an Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten außerhalb der Union beteiligt ist, in einem Binnenmitgliedstaat registriert, so sollte dieser Mitgliedstaat dieses Unternehmen auffordern, einen Bericht über die bei diesen Aktivitäten aufgetretenen Unfälle vorzulegen, der auf Unionsebene weitergegeben werden kann, damit alle interessierten Parteien in der Union aus den Erfahrungen mit derartigen Unfällen lernen können.