Erwägungsgrund 60 32013L0030
Nicht alle Mitgliedstaaten mit Offshore-Gewässern gestatten unter ihrer Hoheitsgewalt Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten. Diese Mitgliedstaaten beteiligen sich nicht an der Erteilung von Lizenzen für solche Aktivitäten und an der Verhütung schwerer Unfälle. Daher wäre es eine unverhältnismäßige und unnötige Verpflichtung, wenn diese Mitgliedstaaten alle Bestimmungen dieser Richtlinie umsetzen und anwenden müssten. Dennoch können Unfälle bei Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten ihre Küsten betreffen. Daher sollten diese Mitgliedstaaten unter anderem darauf vorbereitet sein, bei schweren Unfällen Maßnahmen zu ergreifen und Untersuchungen zu führen, und sie sollten über Kontaktstellen mit anderen betroffenen Mitgliedstaaten und einschlägigen Drittländern zusammenarbeiten.