Erwägungsgrund 28 32013L0030
Bohrungsarbeiten sollten nur durch Anlagen erfolgen, die technisch in der Lage sind, alle vorhersehbaren Gefahren an der Bohrlokation zu beherrschen, hinsichtlich derer ein Bericht über ernste Gefahren abgenommen wurde.
Bohrungsarbeiten sollten nur durch Anlagen erfolgen, die technisch in der Lage sind, alle vorhersehbaren Gefahren an der Bohrlokation zu beherrschen, hinsichtlich derer ein Bericht über ernste Gefahren abgenommen wurde.