Erwägungsgrund 36 32013L0030
Nach weltweit bewährten Verfahren müssen Lizenzinhaber, Betreiber und Eigentümer die primäre Verantwortung für die Beherrschung der Risiken ihrer Tätigkeiten übernehmen, auch für Tätigkeiten, die von Auftragnehmern in ihrem Namen ausgeführt werden; sie müssen daher im Rahmen eines Unternehmenskonzepts für die Verhütung schwerer Unfälle Mechanismen schaffen und ein Höchstmaß an unternehmerischer Eigenverantwortung entwickeln, um dieses Konzept konsequent unternehmensweit in der Union und außerhalb der Union anzuwenden.