Erwägungsgrund 48 32013L0030
Die Wirksamkeit von Notfallmaßnahmen und der Eventualfallplanung in Bezug auf schwere Unfälle sollte durch eine systematische und gut geplante Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Erdöl- und Erdgasindustrie und durch die gemeinsame Nutzung kompatibler Notfalleinsatzinstrumente, einschließlich des Austauschs von Fachkenntnissen, verbessert werden. Gegebenenfalls sollten im Rahmen dieser Einsätze und Planungen auch innerhalb der Union bestehende Ressourcen und Unterstützungsinstrumente genutzt werden, wobei insbesondere die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (im Folgenden „Agentur“), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 errichtet wurde, und das Unionsverfahren für den Katastrophenschutz, das durch die Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates eingerichtet wurde, einen Beitrag leisten können. Die Mitgliedstaaten sollten ferner die Agentur über Unionsverfahren für den Katastrophenschutz um zusätzliche Hilfe ersuchen können.