Erwägungsgrund 58 32013L0030
Die Begriffsbestimmung für „Schädigung der Gewässer“ in der Richtlinie 2004/35/EG sollte geändert werden, um sicherzustellen, dass die Haftung von Lizenzinhabern im Rahmen jener Richtlinie für Meeresgewässer der Mitgliedstaaten im Sinne der Richtlinie 2008/56/EG gilt.