Erwägungsgrund 3 32013L0030
Diese Richtlinie sollte nicht nur für zukünftige Offshore-Erdöl- und -Erdgasanlagen und -aktivitäten, sondern vorbehaltlich entsprechender Übergangsbestimmungen auch für bestehende Anlagen gelten.
Diese Richtlinie sollte nicht nur für zukünftige Offshore-Erdöl- und -Erdgasanlagen und -aktivitäten, sondern vorbehaltlich entsprechender Übergangsbestimmungen auch für bestehende Anlagen gelten.